Kontinuierliche Erfassung der Betriebsparameter von Abscheideaggregaten
§ 12.
(1) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 2 MW oder mehr, für die keine kontinuierliche Emissionsmessung vorgeschrieben ist, die jedoch mit Abscheideaggregaten gemäß Z 1 bis 3 ausgerüstet sind, sind folgende Größen kontinuierlich zu messen und zusätzlich zu den Reinigungszyklen aufzuzeichnen:
- 1. Elektrische Abscheider:
- a) Filterspannung und Filterstrom jedes Feldes,
- b) Abgastemperatur bei Heißgasfiltern;
- 2. Filternde Abscheider:
- a) qualitative Messeinrichtungen (zB triboelektrische Sensoren, Trübungsmessungen) und Abgastemperatur bei Heißgasfiltern,
- b) gegebenenfalls Additivmenge;
- 3. Nassarbeitende Abscheider:
- a) Volumenstrom der Waschflüssigkeit und deren pHWert,
- b) gegebenenfalls Additivmenge.
(2) Werden die zulässigen Grenzen für die Betriebsparameter überschritten, so muss dies bei der Anlage oder an einer sonst geeigneten Stelle (zB einer Messwarte) einen optischen und akustischen Alarm auslösen.
(3) Sind Abscheider mit einem Bypass ausgestattet, so muss dessen Klappenstellung kontinuierlich überwacht und aufgezeichnet werden.
(4) Die Aufzeichnungen müssen bei der Anlage mindestens 3 Jahre zum Zweck der Einsichtnahme durch die Behörde und den Sachverständigen (§ 14 EG‑K) aufbewahrt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20007278
Dokumentnummer
NOR40128707
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