§ 12 EMV-L

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Kontinuierliche Erfassung der Betriebsparameter von Abscheideaggregaten

§ 12.

(1) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 2 MW oder mehr, für die keine kontinuierliche Emissionsmessung vorgeschrieben ist, die jedoch mit Abscheideaggregaten gemäß Z 1 bis 3 ausgerüstet sind, sind folgende Größen kontinuierlich zu messen und zusätzlich zu den Reinigungszyklen aufzuzeichnen:

  1. 1. Elektrische Abscheider:
  1. a) Filterspannung und Filterstrom jedes Feldes,
  2. b) Abgastemperatur bei Heißgasfiltern;
  1. 2. Filternde Abscheider:
  1. a) qualitative Messeinrichtungen (zB triboelektrische Sensoren, Trübungsmessungen) und Abgastemperatur bei Heißgasfiltern,
  2. b) gegebenenfalls Additivmenge;
  1. 3. Nassarbeitende Abscheider:
  1. a) Volumenstrom der Waschflüssigkeit und deren pHWert,
  2. b) gegebenenfalls Additivmenge.

(2) Werden die zulässigen Grenzen für die Betriebsparameter überschritten, so muss dies bei der Anlage oder an einer sonst geeigneten Stelle (zB einer Messwarte) einen optischen und akustischen Alarm auslösen.

(3) Sind Abscheider mit einem Bypass ausgestattet, so muss dessen Klappenstellung kontinuierlich überwacht und aufgezeichnet werden.

(4) Die Aufzeichnungen müssen bei der Anlage mindestens 3 Jahre zum Zweck der Einsichtnahme durch die Behörde und den Sachverständigen (§ 14 EG‑K) aufbewahrt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20007278

Dokumentnummer

NOR40153211

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