Sonstige spezifische Zugriffsberechtigungen
§ 12.
(1) Die sonstigen spezifischen Zugriffsberechtigungen umfassen Zugriffe
- 1. im Rahmen des Datenqualitätsmanagements (Abs. 2),
 - 2. für Auswertungen (Abs. 3) und
 - 3. für die Abrechnung von Impfprogrammen (Abs. 4).
 
(2) Eine spezifische Zugriffsberechtigung für das Datenqualitätsmanagement gemäß § 24h GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung.
(3) Eine spezifische Zugriffsberechtigung für Auswertungen gemäß § 24g GTelG 2012 haben
- 1. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin,
 - 2. die Landeshauptleute in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich und
 - 3. die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich.
 
(4) Eine spezifische Zugriffsberechtigung für die Abrechnung von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 GTelG 2012 haben
- 1. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin,
 - 2. die Landeshauptleute in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich,
 - 3. die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich,
 - 4. die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a GTelG 2012,
 - 5. die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie
 - 6. die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen.
 
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20012829
Dokumentnummer
NOR40268304
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