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§ 12 eHealthV 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

Sonstige spezifische Zugriffsberechtigungen

§ 12.

(1) Die sonstigen spezifischen Zugriffsberechtigungen umfassen Zugriffe

  1. 1. im Rahmen des Datenqualitätsmanagements (Abs. 2),
  2. 2. für Auswertungen (Abs. 3) und
  3. 3. für die Abrechnung von Impfprogrammen (Abs. 4).

(2) Eine spezifische Zugriffsberechtigung für das Datenqualitätsmanagement gemäß § 24h GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung.

(3) Eine spezifische Zugriffsberechtigung für Auswertungen gemäß § 24g GTelG 2012 haben

  1. 1. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin,
  2. 2. die Landeshauptleute in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich und
  3. 3. die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich.

(4) Eine spezifische Zugriffsberechtigung für die Abrechnung von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 GTelG 2012 haben

  1. 1. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin,
  2. 2. die Landeshauptleute in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich,
  3. 3. die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich,
  4. 4. die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a GTelG 2012,
  5. 5. die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie
  6. 6. die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012829

Dokumentnummer

NOR40268304

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