§ 12 DMG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1998

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/1998

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

§ 12.

(1) Die Aufsichtsorgane sind befugt, zu kontrollieren, ob Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechend in Verkehr gebracht werden. Die Kontrolle darf während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten überall, wo diese Waren in Verkehr gebracht werden, erfolgen.

(2) Die Aufsichtsorgane dürfen unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß nehmen. Dem über die Ware Verfügungsberechtigten ist eine versiegelte Gegenprobe auszufolgen.

(3) Anläßlich der Probenahme ist vom Aufsichtsorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Verfügungsberechtigten auszufolgen.

(4) Die Aufsichtsorgane haben bei der Kontrolle jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/1998

Schlagworte

Geschäftszeit

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

10010827

Dokumentnummer

NOR12142127

alte Dokumentnummer

N8199812647U

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