§ 12.
(1) Der Bescheid eines Gemeindeorgans, gegen den eine Vorstellung zulässig ist, hat eine Belehrung über die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes zu enthalten.
(2) Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jenes nach den §§ 6 und 11, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des AVG Anwendung. Im Verfahren zur Vollstreckung von Kostenvorschreibungen nach § 9 Abs. 3 sind jedoch die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, anzuwenden.
(3) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren - ausgenommen in jenem nach den §§ 6 und 11 - kommt jedenfalls der Gemeinde, im Verfahren nach den §§ 7 und 8 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.
(4) Gegen aufsichtsbehördliche Bescheide ist eine Berufung nur im Falle des § 10 Abs. 1 zulässig. Über die Berufung entscheidet das Bundesministerium für Inneres.
(5) Die Gemeinde ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Artikel 131 und 132 B.-VG.) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 B.-VG.) Beschwerde zu führen sowie nach § 6 Abs. 2 erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 139 Abs. 1 B.-VG.) anzufechten.
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