§ 12 BGdAG

Alte FassungIn Kraft seit 06.4.1967

§ 12.

(1) Der Bescheid eines Gemeindeorgans, gegen den eine Vorstellung zulässig ist, hat eine Belehrung über die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes zu enthalten.

(2) Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jenes nach den §§ 6 und 11, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Anwendung. Im Verfahren zur Vollstreckung von Kostenvorschreibungen nach § 9 Abs. 3 sind jedoch die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.

(3) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren - ausgenommen in jenem nach den §§ 6 und 11 - kommt jedenfalls der Gemeinde, im Verfahren nach den §§ 7 und 8 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.

(4) Gegen aufsichtsbehördliche Bescheide ist eine Berufung nur im Falle des § 10 Abs. 1 zulässig. Über die Berufung entscheidet das Bundesministerium für Inneres.

(5) Die Gemeinde ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Artikel 131 und 132 B.-VG.) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 B.-VG.) Beschwerde zu führen sowie nach § 6 Abs. 2 erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 139 Abs. 1 B.-VG.) anzufechten.

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