Mitteilungen an den Auftraggeber
§ 12.
(1) Abfrageberechtigte haben dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen:
- 1. Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Mitarbeiter (einschließlich des Entzugs der Abfrageberechtigung), sofern nicht eine Ermächtigung gemäß §6 Abs.3 erteilt worden ist,
- 2. die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Dienstleisters und
- 3. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
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