Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021). Vgl. dazu auch Bildungsdokumentationsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 268/2021.
Mitteilungen an den Auftraggeber
§ 12.
(1) Abfrageberechtigte haben dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen:
- 1. Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Mitarbeiter gemäß § 6 Abs. 2 (einschließlich des Entzugs der Abfrageberechtigung),
- 2. die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Dienstleisters und
- 3. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023
Gesetzesnummer
20005432
Dokumentnummer
NOR40122059
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