Überweisung der Altlastenbeiträge
§ 12.
(1) 90 vH des Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist jeweils vierteljährlich in dem auf das Quartalsende folgendem Monat an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu überweisen.
(2) Zehn vH des Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§ 13 und 14, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes, zu überweisen. Die zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht verwendeten Beiträge hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu überweisen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat aus Mitteln gemäß Abs. 2 den Ländern den Aufwand, der mit der Besorgung der Aufgaben des Landeshauptmannes gemäß dem § 13 verbunden ist, und den Aufwand für Planungsaufträge des Bundes zu ersetzen; für Personal- und Amtssachaufwand ist kein Ersatz zu leisten. Dieser Kostenersatz ist jährlich mit fünf vH des Aufkommens an Altlastenbeiträgen begrenzt.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR12134722
alte Dokumentnummer
N8198910772X
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