§ 12 AlSAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Überweisung der Altlastenbeiträge

§ 12.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1993)

(2) 20 vH des Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§ 13 und 14, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen und zur Erfassung von Altlasten zu verwenden. Die zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht eingesetzten Mittel sind für die Förderung nach § 30 ff des Umweltförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 185/1993, zu verwenden. Die ab dem 1. Jänner 1993 eingehenden Mittel an Altlastensanierungsbeiträgen kommen zur Gänze dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zugute. Eine Überweisung an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds gemäß § 12 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz erfolgt zum letzten Mal im Jänner 1993.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat aus Mitteln gemäß Abs. 2 den Aufwand, der mit der Besorgung der Aufgaben des Landeshauptmannes gemäß dem § 13 verbunden ist, und den Aufwand für Planungsaufträge des Bundes zu tragen; für Personal- und Amtssachaufwand besteht keine Kostentragungspflicht.

Schlagworte

Personalaufwand, Umweltfonds

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12136515

alte Dokumentnummer

N8199326799J

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