§ 12 AlSAG

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.1992

Überweisung der Altlastenbeiträge

§ 12.

(1) 80 vH des Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist jeweils vierteljährlich in dem auf das Quartalsende folgendem Monat an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu überweisen.

(2) 20 vH des Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§ 13 und 14, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen und zur Erfassung von Altlasten zu verwenden. Die zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht verwendeten Beiträge hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu überweisen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat aus Mitteln gemäß Abs. 2 den Aufwand, der mit der Besorgung der Aufgaben des Landeshauptmannes gemäß dem § 13 verbunden ist, und den Aufwand für Planungsaufträge des Bundes zu tragen; für Personal- und Amtssachaufwand besteht keine Kostentragungspflicht.

Schlagworte

Personalaufwand, Umweltfonds

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12136054

alte Dokumentnummer

N8199224224J

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