Höchstzulässige Dosis für beruflich strahlenexponierte Personen
§ 12.
(1) Soweit § 13 nicht etwas Anderes bestimmt, darf die effektive Dosis bei beruflich strahlenexponierten Personen über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten in der Regel nicht mehr als 20 Millisievert betragen.
(2) In begründeten Ausnahmefällen ist bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A in einzelnen Jahren eine effektive Dosis von bis zu 50 Millisievert zulässig, sofern in 60 aufeinander folgenden Monaten eine effektive Dosis von insgesamt 100 Millisievert nicht überschritten wird.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 darf die Äquivalentdosis über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten
- 1. für die Augenlinse 150 Millisievert;
- 2. für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße und Knöchel 500 Millisievert
- nicht überschreiten, wobei der Grenzwert für die Haut, unabhängig von der exponierten Fläche, für die mittlere Dosis an jeder Oberfläche von 1 cm2 gilt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2012)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40137272
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