§ 12 Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2005

Anforderungen an die Behandlung von Lampen

§ 12.

(1) Ganze stabförmige Leuchtstofflampen, Sonderbauformen von Leuchtstofflampen, Kompakt-Leuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen sind durch Anwendung von Zerlegetechniken zu behandeln (zB Kapp-Trenn-Verfahren). Zerlegetechniken sind solche, bei denen zumindest eine Abtrennung der Endkappen und des Leuchtstoffes vor der Zerkleinerung der Lampen erfolgt.

(2) Gebrochene Lampen, Glasbruch von Lampen und quecksilberhaltige Lampen für die Hintergrundbeleuchtung sind in einem Schredder ohne Berücksichtigung der Anordnung der Komponenten zu zerkleinern. Erst nach erfolgter Zerkleinerung sind die Komponenten zu separieren.

(3) Das Leuchtpulver ist vom Glaskörper trocken-mechanisch abzutrennen und separat zu sammeln.

(4) Bei der Behandlung von Lampen ist ein Auftreten von diffusen Quecksilberemissionen und diffusen Staubemissionen zu vermeiden. Das während des Behandlungsprozesses freiwerdende Quecksilber und die anfallenden Stäube sind abzuscheiden.

(5) Die an den gewonnenen Glas- und Metallfraktionen noch anhaftenden Quecksilber- und Leuchtstoffrückstände sind so zu behandeln, dass der Grenzwert für Restkontaminationen von Quecksilber von 5 mg/kg Trockenmasse eingehalten wird. Gleiches gilt für gebrochene Lampen und Glasbruch von Lampen.

(6) Die gewonnene, sortenreine Kalk-Natron-Glasfraktion und die Metallfraktion sind einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Die übrigen Fraktionen, wie insbesondere Leuchtpulver, sind – soweit dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind – einer Verwertung, wie insbesondere der Lampenproduktion, zuzuführen.

Schlagworte

Glasfraktion, Quecksilberrückstand

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003793

Dokumentnummer

NOR40058815

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