§ 12 Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.2006

Anforderungen an die Behandlung von Lampen

§ 12.

(1) Bei der Behandlung von Lampen und deren Fraktionen ist ein Auftreten von Quecksilber- und Staubemissionen, einschließlich diffuser Emissionen, zu vermeiden. Das während des Behandlungsprozesses freiwerdende Quecksilber und die anfallenden Stäube sind abzuscheiden.

(2) Das Leuchtpulver ist vom Glaskörper abzutrennen.

(3) Lampen sind so zu behandeln, dass der Quecksilbergehalt in den Fraktionen Natronkalkglas, Bleiglas, Aluminiumendkappen und sonstige Metallteile jeweils den Grenzwert von 5 mg/kg Trockenmasse nicht übersteigt. Ein diesbezüglicher Nachweis ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) Der Anteil von Blei in der Natronkalkglasfraktion darf 0,2 Gewichtsprozent nicht übersteigen. Ein diesbezüglicher Nachweis ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Das gewonnene Natronkalkglas, die Aluminiumendkappen und die sonstigen Metallteile sind einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Die übrigen Fraktionen, insbesondere Leuchtpulver, sind – soweit dies technisch möglich und ökologisch zweckmäßig ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu den Kosten anderer Behandlungsverfahren dieser Fraktionen nicht unverhältnismäßig sind –

einer Verwertung, insbesondere der Lampenproduktion, zuzuführen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 363/2006

Schlagworte

Quecksilberemission

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003793

Dokumentnummer

NOR40081854

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