Erstmalige Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG
Erstmalige Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG
§ 12
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 253/2010)
(2) Wird nach Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Register gemäß § 2 Abs. 4 nach Ablauf von zehn Monaten neuerlich eine Bescheinigung erteilt, so ist diese auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.
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