§ 12 A-QSRL

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.2006

Erstmalige Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG

Erstmalige Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG

§ 12

(1) Im Falle einer Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes ist eine Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.

(2) Wird nach Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Register gemäß § 2 Abs. 4 nach Ablauf von zehn Monaten neuerlich eine Bescheinigung erteilt, so ist diese auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.

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