4. Abschnitt
Strukturierte OGAW Definition und Berechnung des Gesamtrisikos
§ 12.
(1) Ein OGAW ist ein strukturierter OGAW im Sinne dieser Verordnung, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
- 1. Der OGAW ist passiv verwaltet und derart strukturiert, dass bei Fälligkeit eine im Voraus definierte Auszahlung stattfindet.
- 2. Der OGAW ist formelbasiert und die im Voraus definierte Auszahlung kann in unterschiedliche Szenarien aufgeteilt werden, die von den zugrundeliegenden Vermögensgegenständen abhängig sind und verschiedene Auszahlungsvarianten darstellen.
- 3. Der Anleger kann während der Laufzeit des OGAW jederzeit nur einem Auszahlungsprofil ausgesetzt sein.
- 4. Bei der Anwendung des Commitment-Ansatzes zur Berechnung des Gesamtrisikos hinsichtlich der unterschiedlichen Szenarien sind insbesondere die Voraussetzungen des 2. Hauptstücks dieser Verordnung zu erfüllen.
- 5. Die Laufzeit des OGAW ist auf maximal neun Jahre begrenzt.
- 6. Der OGAW darf nach der Erstzeichnungsperiode keine weiteren Zeichnungen annehmen.
- 7. Der maximale Verlust bei Wechsel des Auszahlungsprofils ist auf 100 vH des Erstausgabepreises begrenzt.
- 8. Die Auswirkungen der Wertentwicklung eines einzelnen Basiswerts auf das Auszahlungsprofil – im Falle eines Wechsels des Szenarios des OGAW – müssen die Diversifikations-Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 InvFG 2011 erfüllen.
(2) Ein strukturierter OGAW kann das Gesamtrisiko unter Anwendung des Commitment-Ansatzes wie folgt berechnen:
- 1. Die formelbasierte Investmentstrategie wird für jedes im Voraus definierte Auszahlungsprofil auf unterschiedliche Szenarien aufgeteilt.
- 2. Das in jedem Szenario enthaltene Derivat muss bewertet werden, um festzustellen, ob es von der Berechnung des Gesamtrisikos gemäß § 5 oder § 6 erfasst wird.
- 3. Der OGAW berechnet das Gesamtrisiko der verschiedenen Szenarien, um zu überprüfen, ob die 100%-Grenze des Nettovermögens eingehalten wird.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2019
Gesetzesnummer
20007420
Dokumentnummer
NOR40131290
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