EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003
§ 129i.
(1) § 7c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2003 ist auf eine Auflösung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingetreten ist, nicht anzuwenden.
(2) § 90 Abs. 1 und 2, § 92 Abs. 2 bis 6, § 93 und § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2003 ist auf Konkursverfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eröffnet worden sind, nicht anzuwenden.
(3) § 98 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2003 ist auf Maßnahmen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen worden sind, nicht anzuwenden.
(4) Für die Prüfung des Jahresabschlusses für das erste Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2005 beginnt, ist der Abschlussprüfer vor Ablauf dieses Geschäftsjahres zu wählen.
(5) § 4 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2005 ist auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufende Konzessionsverfahren anzuwenden.
(6) § 24 Abs. 3 dritter Satz und Abs. 4 zweiter Satz in der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2005 geltenden Fassung sind ab diesem Zeitpunkt auch dann nicht mehr anzuwenden, wenn die FMA bereits die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters verlangt hat.
(7) § 63 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2005 ist auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes beschlossene, jedoch noch nicht genehmigte Satzungsänderungen anzuwenden.
(8) § 73f Abs. 5 und Anlage D Abschnitt A Z 1 letzter Unterabsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2005 sind erstmals auf Erhöhungen anzuwenden, für die der maßgebende Zeitraum im Laufe des Jahres 2005 endet.
EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40067352
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