EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007
§ 129i.
(1) § 7c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2003 ist auf eine Auflösung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingetreten ist, nicht anzuwenden.
(2) § 90 Abs. 1 und 2, § 92 Abs. 2 bis 6, § 93 und § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2003 ist auf Konkursverfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eröffnet worden sind, nicht anzuwenden.
(3) § 98 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2003 ist auf Maßnahmen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen worden sind, nicht anzuwenden.
(4) Für die Prüfung des Jahresabschlusses für das erste Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2005 beginnt, ist der Abschlussprüfer vor Ablauf dieses Geschäftsjahres zu wählen.
(5) § 4 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2005 ist auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufende Konzessionsverfahren anzuwenden.
(6) § 24 Abs. 3 dritter Satz und Abs. 4 zweiter Satz in der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2005 geltenden Fassung sind ab diesem Zeitpunkt auch dann nicht mehr anzuwenden, wenn die FMA bereits die Bestellung eines anderen verantwortlichen Aktuars oder Stellvertreters verlangt hat.
(7) § 63 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2005 ist auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes beschlossene, jedoch noch nicht genehmigte Satzungsänderungen anzuwenden.
(8) § 73f Abs. 5 und Anlage D Abschnitt A Z 1 letzter Unterabsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2005 sind erstmals auf Erhöhungen anzuwenden, für die der maßgebende Zeitraum im Laufe des Jahres 2005 endet.
(9) Inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben und zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2007 bereits eine Konzession besitzen, dürfen die Rückversicherung weiterhin betreiben, unterliegen aber ab diesem Zeitpunkt § 3 Abs. 3, § 77 und § 79c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2007.
(10) Für inländische Versicherungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des § 4 Abs. 2a in der vor dem 10. Dezember 2007 geltenden Fassung die Rückversicherung neben der Direktversicherung betreiben, gilt ab diesem Zeitpunkt die Konzession zum Betrieb der Rückversicherung als erteilt. Dies ist von der FMA innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt mit Bescheid festzustellen.
(11) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2007 gilt auch für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung bereits abgeschlossene Versicherungsverträge.
(12) Ist die Frist gemäß § 56 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2007 zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung bereits abgelaufen, so tritt die Auflösung mit diesem Zeitpunkt ein.
(13) § 63 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2007 ist auf eine zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung beschlossene, jedoch noch nicht genehmigte Auflösung anzuwenden.
(14) § 71 Abs. 2a und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2007 ist auf Auflösungen anzuwenden, die frühestens gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen wirksam werden.
EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40089358
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