§ 129
(1) § 129.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft.
(1a) § 24 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(1b) Die §§ 28 Abs. 4, 43 Abs. 4, 58 Abs. 3, 62 Abs. 3, 64 Abs. 2, 66 Abs. 4 und 77 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 60 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des § 124 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Die Vollziehung des § 125 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.
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