§ 129 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

§ 129

(1) § 129.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 60 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des § 124 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Die Vollziehung des § 125 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

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