Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen und bei Gebühren für Sonderleistungen
§ 128.
(1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft bei Gebühren für Sonderleistungen den Obmann oder Präsidenten jener Körperschaft, die die Sonderleistung erbracht hat.
(3) Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Abs. 1 und 2 sowie gegen den Bescheid des Obmannes des Fachverbandes nach Abs. 2 steht binnen zwei Wochen die Berufung an den Präsidenten der Bundeskammer offen, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(4) Gegen den Bescheid des Obmannes der Fachgruppe gemäß Abs. 2 kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung an den Präsidenten der Landeskammer erhoben werden, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(5) Auf das Verfahren nach Abs. 1 bis 4 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.
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