§ 128 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen,

Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen

§ 128

(1) § 128.Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft bei Eintragungsgebühren den Vorsteher der Fachgruppe, im Bereich der Sektion Handel den Sektionsobmann.

(3) Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Abs. 1 sowie gegen den Bescheid des Sektionsobmanns nach Abs. 2 steht binnen zwei Wochen die Berufung an den Präsidenten der Bundeskammer offen, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

(4) Gegen den Bescheid des Vorstehers der Fachgruppe gemäß Abs. 2 kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung an den Präsidenten der Landeskammer erhoben werden, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

(5) Auf das Verfahren nach Abs. 1 bis 4 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind auf Gebühren für Sonderleistungen sinngemäß anzuwenden. Gegen einen Berufungsbescheid einer Landeskammer ist jedoch keine weitere Berufung zulässig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)