§ 128 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken auf der Straße oder bei Veranstaltungen im Freien

§ 128.

(1) Gewerbetreibende, die zur Verabreichung von Fleisch, Fleischwaren, Fisch, Geflügel, Pommes frites, belegten Brötchen, Brotaufstrich, Fleisch- und Wurstsalaten, Fleisch- und Wurstmayonnaisen und üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, sowie von vorverpackt angeliefertem Speiseeis auf der Straße oder bei Veranstaltungen im Freien, wenn vom Gewerbetreibenden keine Tische oder Sitzgelegenheiten bereitgehalten werden, berechtigt sind, sind auch zum Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen in diesem Umfange berechtigt. Weiters sind sie auch zum Verkauf von handelsüblich verpackten Lebensmitteln, die ohne Zubereitung zum Verzehren geeignet sind, sowie von Brot und Gebäck berechtigt.

(2) Gewerbetreibende, die zum Ausschank von Milch, Milchmischgetränken, anderen nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier auf der Straße oder bei Veranstaltungen im Freien, wenn vom Gewerbetreibenden keine Tische und Sitzgelegenheiten bereitgehalten werden, berechtigt sind, sind auch berechtigt, diese Getränke sowohl in handelsüblich verschlossenen als auch in unverschlossenen Gefäßen zu verkaufen.

(3) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Verabreichungsbetrieb und bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 2 muß der Charakter des Betriebes als Ausschankbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.

(4) Den Verkäufern von gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße steht das Recht zu, ihre Waren am Standplatz zuzubereiten und auch in warmem Zustand zu verkaufen.

Schlagworte

Fleischsalat, Fleischmayonnaise

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070111

alte Dokumentnummer

N5197418510S

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