§ 128 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Verkäufer von gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße

§ 128.

Den Verkäufern von gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße steht das Recht zu, ihre Waren am Standplatz zuzubereiten und auch in warmem Zustand zu verkaufen.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075751

alte Dokumentnummer

N5198811408J

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