Verkäufer von gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße
§ 128.
Den Verkäufern von gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße steht das Recht zu, ihre Waren am Standplatz zuzubereiten und auch in warmem Zustand zu verkaufen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075751
alte Dokumentnummer
N5198811408J
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