§ 127.
(1) Für die Verbringung von Waren von einem Zollamt zu einer Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes desselben Zollamtes bedarf es keiner Sicherheit. Derjenige, dem die Abfertigung bewilligt ist, gilt als Hauptverpflichteter; eine für die Abfertigung geleistete Sicherheit erstreckt sich auch auf allfällige Ersatzforderungen.
(2) Ist ein Versandverfahren für Zwecke der Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen durchzuführen, so kann das Zollamt Vereinfachungen hinsichtlich der Anmeldung zulassen und von der Forderung einer Sicherheit Abstand nehmen, wenn nach den Umständen des Falles kein Grund zur Annahme besteht, daß Zollvorschriften verletzt werden könnten.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051807
alte Dokumentnummer
N3199222325J
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