D. Zwischenauslandsverkehr
§ 127
(1) § 127.Waren des freien Verkehrs, die von einem Ort des Zollgebietes über ausländisches Zollgebiet an einen anderen Ort des Zollgebietes entsprechend den nachstehenden Bestimmungen befördert werden (Zwischenauslandsverkehr), bleiben bei der Wiedereinfuhr in das Zollgebiet zollfrei. Zollhängige oder im Eingang vorgemerkte Waren können zwecks Fortführung des vorangegangenen Zollverfahrens ebenfalls dem Zwischenauslandsverkehr unterzogen werden.
(2) Soweit nicht in völkerrechtlichen Vereinbarungen die Verwendung eines bestimmten Vordruckes festgelegt ist oder sich aus Abs. 4 etwas anderes ergibt, genügt für die Abfertigung zum Zwischenauslandsverkehr mündliche Anmeldung. Das Zollamt hat die Nämlichkeit der Waren in sinngemäßer Anwendung des § 114 zu sichern. Als zollamtliche Bestätigung ist der Zwischenschein zu erteilen; wer die Abfertigung beantragt hat, ist Zwischenscheinnehmer. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(3) Einer Abfertigung zum Zwischenauslandsverkehr bedarf es nicht, wenn die Waren
- a) im Gewahrsam öffentlicher Verkehrsunternehmen befördert werden und gewährleistet erscheint, daß sie unverändert rückgebracht werden, oder
- b) im Reiseverkehr befördert werden, nicht zum Handel bestimmt sind und keinen Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich ihrer Ausfuhr unterliegen;
die Waren gelten als zum Zwischenauslandsverkehr abgefertigt.
(4) Im Zwischenauslandsverkehr mit ausfuhrzollpflichtigen Waren oder mit Waren, die einem Ausfuhrverbot oder einer Ausfuhrbeschränkung unterliegen, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Begleitscheinverfahren sinngemäß; Der Zwischenscheinnehmer hat die gleichen Pflichten wie der Hauptverpflichtete. Wenn die Zollbelastung geringfügig ist, hat das Zollamt jedoch lediglich nach Abs. 1 bis 3 vorzugehen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 25)
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