§ 127. Militärische Luftfahrtveranstaltungen.
Über die Durchführung von militärischen Luftfahrtveranstaltungen (Paraden, Schauflüge, Wettbewerbe und ähnliche Veranstaltungen) hat der Bundesminister für Landesverteidigung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr herzustellen.
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