§ 127 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2008

Militärische Luftfahrtveranstaltungen

§ 127

§ 127. Über die Durchführung von militärischen Luftfahrtveranstaltungen (Paraden, Schauflüge, Wettbewerbe und ähnliche Veranstaltungen) hat der Bundesminister für Landesverteidigung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.

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