§ 126 GBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

ÜR: Art. XLI Z 5, BGBl. Nr. 343/1989

§ 126.

(1) Für die Entscheidung des Rekursgerichts gilt § 13 AußStrG.

(2) Der Beschluß des Rekursgerichts kann nach Maßgabe der §§ 14 und 15 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 zu beachten sind. Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 AußStrG unzulässig ist, ist von der ersten Instanz zurückzuweisen.

(3) Der Erledigung des Rekurses sind, wenn der Beschluß, gegen den er gerichtet war, abgeändert oder aus wesentlich abweichenden Gründen bestätigt wird, die Entscheidungsgründe beizufügen.

ÜR: Art. XLI Z 5, BGBl. Nr. 343/1989

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12035045

alte Dokumentnummer

N2198912195H

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