ÜR: Art. XLI Z 5, BGBl. Nr. 343/1989
§ 126.
(1) Für die Entscheidung des Rekursgerichts gilt § 13 AußStrG.
(2) Der Beschluß des Rekursgerichts kann nach Maßgabe der §§ 14 und 15 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 zu beachten sind. Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 AußStrG unzulässig ist, ist von der ersten Instanz zurückzuweisen.
(3) Der Erledigung des Rekurses sind, wenn der Beschluß, gegen den er gerichtet war, abgeändert oder aus wesentlich abweichenden Gründen bestätigt wird, die Entscheidungsgründe beizufügen.
ÜR: Art. XLI Z 5, BGBl. Nr. 343/1989
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12035045
alte Dokumentnummer
N2198912195H
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