§ 126.
(1) Wird der Rekurs von der zweiten Instanz abgewiesen, so ist ein weiterer Rekurs unstatthaft und, wenn ein solcher ergriffen werden sollte, von der ersten Instanz zurückzuweisen.
(2) Wird aber dem Rekurs stattgegeben, so kann dagegen der Rekurs an die dritte Instanz ergriffen werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 zu beachten sind.
(3) Der Erledigung des Rekurses sind, wenn der Beschluß, gegen den er gerichtet war, abgeändert oder aus wesentlich abweichenden Gründen bestätigt wird, die Entscheidungsgründe beizufügen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025641
alte Dokumentnummer
N2195511404S
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