§ 126 GBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des Abs. 2 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

ÜR: Art. XLI Z 5, BGBl. Nr. 343/1989

§ 126.

(1) Für die Entscheidung des Rekursgerichts gilt § 13 AußStrG.

(2) Der Beschluß des Rekursgerichts kann nach Maßgabe der §§ 14, 14a und 15 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 - hinsichtlich des § 14a Abs. 2 AußStrG sinngemäß - zu beachten sind. Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 AußStrG unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für einen Antrag nach § 14a Abs. 1 AußStrG, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist.

(3) Der Erledigung des Rekurses sind, wenn der Beschluß, gegen den er gerichtet war, abgeändert oder aus wesentlich abweichenden Gründen bestätigt wird, die Entscheidungsgründe beizufügen.

ÜR: Art. XLI Z 5, BGBl. Nr. 343/1989

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12039846

alte Dokumentnummer

N2199750384L

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