§ 125.
(1) Übereinkünfte betreffend vereinfachte Verfahren im Rahmen des Übereinkommens können vom Bundesminister für Finanzen insoweit getroffen werden, als der Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel 66 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zum Abschluß von Staatsverträgen bevollmächtigt ist.
(2) Wenn eine solche Übereinkunft nur für bestimmte Hauptverpflichtete gilt, hat ein entsprechender Bescheid zu ergehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051805
alte Dokumentnummer
N3199222323J
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