Der Einverleibung steht die Ab- oder Zuschreibung gleich (§ 74).
§ 125.
(1) Ist der Rekurs gegen die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet, so ist er im Grundbuch anzumerken und diese Anmerkung im Fall einer abweislichen Erledigung des Rekurses zu löschen.
(2) Diese Anmerkung sowie die Löschung haben von Amts wegen zu erfolgen.
Der Einverleibung steht die Ab- oder Zuschreibung gleich (§ 74).
Schlagworte
Anmerkung des Rekurses
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025640
alte Dokumentnummer
N2195511403S
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