§ 125 GBG

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1955

Der Einverleibung steht die Ab- oder Zuschreibung gleich (§ 74).

§ 125.

(1) Ist der Rekurs gegen die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet, so ist er im Grundbuch anzumerken und diese Anmerkung im Fall einer abweislichen Erledigung des Rekurses zu löschen.

(2) Diese Anmerkung sowie die Löschung haben von Amts wegen zu erfolgen.

Der Einverleibung steht die Ab- oder Zuschreibung gleich (§ 74).

Schlagworte

Anmerkung des Rekurses

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025640

alte Dokumentnummer

N2195511403S

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