1. Der Einverleibung steht die Ab- oder Zuschreibung gleich (§ 74). 2. ÜR: Art. XLI Z 5, BGBl. Nr. 343/1989
§ 125.
(1) Ist der Rekurs gegen die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet, so ist er im Grundbuch anzumerken und diese Anmerkung nach der Erledigung des Rekurses zu löschen, wenn ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 14 Abs. 2 AußStrG unzulässig ist.
(2) Diese Anmerkung sowie die Löschung haben von Amts wegen zu erfolgen.
1. Der Einverleibung steht die Ab- oder Zuschreibung gleich (§ 74).
2. ÜR: Art. XLI Z 5, BGBl. Nr. 343/1989
Schlagworte
Anmerkung des Rekurses
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12035044
alte Dokumentnummer
N2198912194H
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