§ 124 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Pflegedienst-Chargenzulage

§ 124

§ 124. (1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

1. für Stationspfleger und Stationsschwestern ..... 178,1 Euro,

2. für Oberpfleger und Oberschwestern sowie für

Lehrer und Lehrerinnen für Gesundheits- und

Krankenpflege .................................. 229,2 Euro,

3. für Pflegevorsteher und Oberinnen sowie

Direktoren und Direktorinnen einer Schule für

Gesundheits- und Krankenpflege ................. 279,9 Euro.

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