§ 121a JN

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Beratung und Zustimmungen nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz

§ 121a.

Die Beratung und die Protokollierung der Zustimmungs- und Einwilligungserklärungen nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz können von jedem zur Gerichtsbarkeit in Pflegschaftssachen berufenen Bezirksgericht vorgenommen werden.

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