Beratung und Zustimmungen nach dem
Fortpflanzungsmedizingesetz
§ 121a
§ 121a. Die Beratung und die Protokollierung der Zustimmungs- und Einwilligungserklärungen nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz können von jedem zur Gerichtsbarkeit in Vormundschafts- oder Pflegschaftssachen berufenen Bezirksgericht vorgenommen werden.
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