§ 121a JN

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Beratung und Zustimmungen nach dem

Fortpflanzungsmedizingesetz

§ 121a

§ 121a. Die Beratung und die Protokollierung der Zustimmungs- und Einwilligungserklärungen nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz können von jedem zur Gerichtsbarkeit in Vormundschafts- oder Pflegschaftssachen berufenen Bezirksgericht vorgenommen werden.

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