Viehschneider
§ 121.
(1) Viehschneider (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 50) haben die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Geräte in tadellosem Zustand zu erhalten und einen entsprechenden Vorrat an Desinfektionsmitteln mit sich zu führen.
(2) Unmittelbar vor und nach jedem Viehschnitt sind die Geräte und Kleider, das Schuhwerk sowie die Hände der bei der Verrichtung Beschäftigten zu reinigen und entsprechend zu desinfizieren. Vorher darf ein anderes Gehöft oder ein anderer Ort nicht betreten werden.
(3) Zum Schutz der Tiere vor Quälereien durch unsachgemäße Vornahme des Viehschnittes hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erforderlichenfalls für einzelne in Betracht kommende Tierarten nähere Vorschriften über die Vornahme des Viehschnittes zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075748
alte Dokumentnummer
N5198811406J
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