§ 121 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Schlosser und Maschinen- und Fertigungstechniker

§ 121.

(1) Schlosser (§ 94 Z 13) und Maschinen- und Fertigungstechniker (§ 94 Z 15) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm3 sowie von Motorfahrrädern berechtigt.

(2) Schlosser (§ 94 Z 13) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Stahlbauarbeiten auszuführen; sie sind jedoch nicht zur Planung von Stahlbauarbeiten berechtigt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Schlagworte

Maschinentechniker

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080554

alte Dokumentnummer

N5199324771J

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