Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Schlosser und Maschinen- und Fertigungstechniker
§ 121.
(1) Schlosser (§ 94 Z 13) und Maschinen- und Fertigungstechniker (§ 94 Z 15) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm3 sowie von Motorfahrrädern berechtigt.
(2) Schlosser (§ 94 Z 13) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Stahlbauarbeiten auszuführen; sie sind jedoch nicht zur Planung von Stahlbauarbeiten berechtigt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Schlagworte
Maschinentechniker
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080554
alte Dokumentnummer
N5199324771J
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