§ 11e Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

LGBl. Nr. 29/2002

§ 11e

Abgabenfreiheit

Für die Inanspruchnahme der Dienste des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.

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