§ 11d MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Fortbildungspflicht

§ 11d.

(1) Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind verpflichtet, zur

  1. 1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse des jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes sowie der medizinischen Wissenschaft oder
  2. 2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

    innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.

(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung über die Dauer und den Inhalt der Fortbildung auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2017

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40155787

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