§ 11a Hochschul-Taxengesetz 1972

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Studiengebühr für Ergänzungsstudien gemäß § 13b AHStG

Studiengebühr für Ergänzungsstudien gemäß § 13b AHStG

§ 11a.

(1) Ausländische Absolventen ausländischer Universitäten, die ein Ergänzungsstudium gemäß § 13b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) betreiben und auf die weder ein völkerrechtlicher Vertrag gemäß § 1 Abs. 3 noch § 11b anzuwenden ist, haben zu Beginn des Semesters anläßlich der Inskription eine Studiengebühr zu entrichten, deren Höhe unter Berücksichtigung der Besonderheit des jeweiligen Ergänzungsstudiums in der Studienordnung festgelegt wird. In diesem Fall entfällt die Entrichtung des in § 10 vorgesehenen Studienbeitrages.

(2) Die Studiengebühren verbleiben an den Universitäten bzw. Hochschulen und sind im autonomen Wirkungsbereich im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, unter besonderer Bedachtnahme auf die Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Universitäten bzw. Hochschulen zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10009347

Dokumentnummer

NOR12123748

alte Dokumentnummer

N7199213956L

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