§ 11a GEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 11a

Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Einbringungsstelle sowie der Behörde nach § 6 im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen; in gleicher Weise haben auch die Sozialversicherungsträger (der Hauptverband) Verwaltungshilfe zu leisten.

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