§ 11a GEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 11a

Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Einbringungsstelle sowie der Kostenbeamten der Gerichte im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen; in gleicher Weise haben auch die Sozialversicherungsträger (der Hauptverband) Verwaltungshilfe zu leisten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)