§ 11 WBV 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems

§ 11.

(1) Die Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems enthält sämtliche in § 5 Abs. 2 bis 8 und § 14 Abs. 1 enthaltenen Kennzahlen mit Ausnahme der folgenden Kennzahlen:

  1. 2.A.3 Studienabschlussquote
  2. 2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
  3. 2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
  4. 2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
  5. 3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
  6. 3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums
  7. 1.1 Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro
  8. 1.3 Erlöse aus privaten Spenden in Euro

(2) Folgende Kennzahlen sind in adaptierter Form zu liefern:

  1. a) 2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien: Die Kennzahl ist sowohl in der Form „Anzahl der belegten ordentlichen Studien“ auf Ebene der Doktoratsstudien als auch in der Form „Anzahl der belegten Universitätslehrgänge“ vorzulegen; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst im zweiten Fall ausschließlich Universitätslehrgänge.
  2. b) 3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse: Die Kennzahl ist sowohl in der Form „Anzahl der Studienabschlüsse“ auf Ebene der Doktoratsstudien als auch in der Form „Anzahl der außerordentlichen Studienabschlüsse“ vorzulegen; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst im zweiten Fall ausschließlich Universitätslehrgänge.

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