§ 11 WBV 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2017

Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems

§ 11.

(1) Die Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems enthält sämtliche in § 5 Abs. 2 bis 8 und § 14 Abs. 1 enthaltenen Kennzahlen mit Ausnahme der folgenden Kennzahlen:

  1. 2. A.3Studienabschlussquote
  2. 2. A.6Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
  3. 2. A.8Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
  4. 2. A.9Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
  5. 3. A.2Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
  6. 3. A.3Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms
  7. 1. 1Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro
  8. 1. 3Erlöse aus privaten Spenden in Euro

(2) Folgende Kennzahlen sind in adaptierter Form zu liefern:

  1. a) 2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien: Die Kennzahl ist sowohl in der Form „Anzahl der belegten ordentlichen Studien“ auf Ebene der Doktoratsstudien als auch in der Form „Anzahl der belegten Universitätslehrgänge“ vorzulegen; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst im zweiten Fall ausschließlich Universitätslehrgänge.
  2. b) 3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse: Die Kennzahl ist sowohl in der Form „Anzahl der Studienabschlüsse“ auf Ebene der Doktoratsstudien als auch in der Form „Anzahl der außerordentlichen Studienabschlüsse“ vorzulegen; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst im zweiten Fall ausschließlich Universitätslehrgänge.

Schlagworte

Bachelorstudium, Diplomstudium

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20009519

Dokumentnummer

NOR40191630

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