§ 11.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich des § 8 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10010420
Dokumentnummer
NOR12132892
alte Dokumentnummer
N8198131933L
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