§ 11 Veterinärmedizinische Bundesanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

ÜR: Art. 2 § 2, BGBl. I Nr. 139/2006

§ 11

(1) § 11.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden.

(3) Dienstnehmer der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien und die Bediensteten der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Mödling gehören mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2000 der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling an.

(4) § 1, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 3 bis 5 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2000 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich des § 8 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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